Tipps bei

Begegnungen

mit Jäger /

Förster

Gesetz

Baden-

Württemberg

Persönliche Erfahrungen von Laudi-Jane:

Ja, also... wir (2 Kumpels, ich und unsere Frauchen) waren guter Laune auf dem Heimweg. Plötzlich hörten wir eine Stimme von oben: „Ich glaube es nicht, ja das glaube ich jetzt wohl nicht.“ Die Stimme wiederholte diesen Satz ziemlich oft, wir blieben stehen und blickten nach oben. Ihr werdet es vielleicht nicht glauben, aber da saß ein Außerirdischer auf einem Holzturm. Ich versuchte zu kommunizieren: „Fremder, wir sind friedlich, man nennt uns Pferd und Reiter.“ Keine Ahnung ob es mich verstanden hat. Mein Frauchen redete mit ihm, ich spürte unangenehme Spannung, dann ritten wir weiter... puhh, war nochmal gut gegangen.

Ich bin davon überzeugt, dass es ein Alien war (meine Kumpels glauben das nicht, sie denken das war nur ein Mensch), ABER wieso sollte ein Mensch es nicht glauben, dass, nicht weit von einem Wohngebiet mit Pferdehof, Pferde + Reiter kommen?

Also ehrlich, es hat diesen Satz ("ich glaube das jetzt nicht") mindestens 5-mal wiederholt!

Außerdem war das Alien sehr unangenehm-aufgeregt, warum sollte ein Mensch so reagieren?

Das war ein Außerirdischer – glaubt mir!

 

Soweit ich die menschliche Sprache richtig deute, meint Frauchen, dass diese Aliens gefährlich sein könnten, weil sie die hiesigen Regeln nicht kapieren oder nicht kapieren wollen... jedenfalls ist neulich ein junger Mann von so einem Alien getötet worden, weil es dachte, dass Menschen nachts in den Häusern sein müssen und da fühlte es sich viellleicht von einem Wildschwein bedroht und hat den jungen Mann mit einer Waffe erschossen.

Wenn ich es richtig verstanden habe sind einige von diesen grünen Aliens ein wenig unterbelichtet (was immer das auch zu bedeuten hat) und deshalb kam es schon oft zu solchen tragischen Unfällen.

Also echt, ich finde diese Aliens äußerst unangenehm"

 

Eure

Laudi-Jane

 

Tipps bei Begegnungen mit "grünen Männchen"

Liebe Tierfreunde,

ist es euch auch schon passiert, dass ihr von einem Jäger oder Förster bei euren Spaziergängen- / ritten in Wald und Flur angesprochen oder sogar belästigt wurdet, irgend ein Verhalten zu unterlassen und/oder als Hundebesitzer mit dem Abschuss des Tieres bedroht wurden?

Das müsst ihr euch nicht gefallen lassen, denn ihr habt Rechte!!

Das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) Baden-Württemberg erhält eine neue Fassung, die einige Änderungen enthält, die dem Pferdesport mehr Freiheit gibt. Die neue Fassung ist vom 01. Januar 2006 an Gesetz!

Die bisherigen Beschränkungen in den Wäldern der sogenannten Verdichtungsräume und in den ausgewiesenen Schutzgebieten haben sich nicht bewährt, hatte der Gesetzgeber festgestellt.

Darin lautet der für die Reiterei wichtige Paragraf:

§ 37 Betreten des Waldes (3)

Reiten darf man auf ALLEN Wegen die

- nicht eindeutig gesperrt sind (Schranken, Schilder ...),

- nicht als Wander- u. Fußwege eindeutig gekennzeichnet (Schilder) sind + unter 3 Meter breit sind

und man darf nicht auf Sport- und Lehrpfaden reiten.

§ 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 39 (Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen) ist aufgehoben.

Folgende Rechtsvorschrift ist außer Kraft: Reitschadenausgleichsverordnung vom 30. Oktober 1989 (GBl. S. 491)

 

Grüne Kennzeichen?

Alle Reiter des Pferdesportverbandes Baden-Württembergs sind gehalten, ihre Pferde beim Ausritt mit der Grünen Nummer zu kennzeichnen. Dazu haben sich die Reiter/Mitglieder des Landesverbandes freiwillig verpflichtet. Diese Tatsache war ein wichtiges Argument bei der Novellierung des Gesetzes. Jetzt gilt es, dies selbst auch einzuhalten.

(Wer also dem Pferdesportverband nicht angehört, muss auch kein Kennzeichen tragen)

 

Gelbe Kennzeichen?

Auch die staatliche Kennzeichnung der Pferde in Verdichtungsräumen (gelbe Kennzeichen gegen Gebühr) entfiel, ebenso wie die damit verbundene sogenannte Reitschadensausgleichsabgabe.

§ 37

Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.

Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch ... nicht begründet.

(3)

Reiten: Nicht gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen

(5) Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

sowie auf Sport- und Lehrpfaden.


 

Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet.

       (Man darf also nicht mitten durch den Wald reiten, wenn kein Weg vorhanden ist)

 

 

Was tun, wenn man von einem grünen Männchen "angeschnauzt" wird?

 

 

"Wir verraten euch erst mal,

was sie dürfen, denn daraus

ergibt sich was sie nicht dürfen"  

                         

Landesjagdgesetz Baden-Württemberg

Jagdschutz

§ 29

 

Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten (Jägers)

 

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) Berechtigten haben

folgende Befugnisse:

 

1. Sie dürfen Personen, die

a) in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen,

b) sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln

oder

c) außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd

ausgerüstet angetroffen werden, ohne zur Jagd berechtigt zu sein,

zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild,

Waffen, Jagd- und Fanggeräte abnehmen.

2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können,

töten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Hunde eingefangen werden können,

b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen

nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,

...

"(Das bedeutet, wenn ein Reiter / Spaziergänger keine Waffe dabei hat oder nicht gerade einem Wildtier hinterher-rennt, darf ein Jäger gar nichts > NADA!!! Es sei denn ihr befindet euch ausversehen in einem abgesperrten Gebiet, z.B. Treibjagd)"

 

Das Selbe gilt für Förster:

Landeswaldgesetz Baden-Württemberg

 

§ 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten

(1) Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte obliegt der Forstbehörde.

(2) Verpflichtet werden auf Antrag des Waldbesitzers Personen, die eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

§ 81 Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,

1., 2., 3. zu verhüten, ihre Fortsetzung zu verhindern, anzuzeigen.

"(wenn ihr also auf Wegen (auch Feldwegen) reitet, gefährdet ihr nicht den Naturschutz oder Umweltschutz – eine rechtswidrige Handlung nach diesem Gesetz ist also nicht gegeben, also darf ein Förster euch auch nicht „anmachen“,

tut er dies trotzdem ist dies Nötigung, denn ein Förster muss dieses Gesetz kennen.)"


 

 


 

FAZIT – Daraus ergibt sich IM KLARTEXT:

Reiten darf man,  zu jeder Zeit,  auf ALLEN Wegen

-die nicht eindeutig gesperrt sind (Schranken, Schilder ...),

-die nicht als Wander- u. Fußwege eindeutig gekennzeichnet (Schilder) sind + unter 3 Meter breit sind

und man darf nicht auf Sport- und Lehrpfaden reiten,

 

§ 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung,


 

wenn ein Reiter / Spaziergänger keine Waffe dabei hat

oder nicht gerade einem Wildtier hinterher-rennt,

oder sich nicht in einem abgesperrten Gebiet, z.B. bei Treibjagd, Holzarbeiten,  aufhält

dürfen Jäger und Förster gar nichts > NADA!!!

denn sie unterliegen dem Landesjagdgesetz und Landeswaldgesetz und ihre Befugnisse sind dort geregelt.


 

Natürlich kann ein Jäger der gerade seinem mordlüstigen Hobby nachgeht, euch darauf hinweisen, dass er sich mit einem Gewehr hier befindet - das ist dann aber auch schon alles und wenn er auch nur ansatzweise droht stellt dies eine Nötigung dar, da er ja eine Schusswaffe hat!

 

TIPP

"Verlangt als Erstes gleich seinen Ausweis zu sehen"!!

 

Landesjagdgesetz     § 30

Bestätigte Jagdaufseher

 

  1. Der Antragsteller erhält über die Anerkennung als bestätigter Jagdaufseher einen Ausweis,

    den er bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen eines Betroffenen vorzuzeigen hat,

    es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

 

  1. Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde

 

§ 35

Untere Jagdbehörde

(1) Vorsitzender der unteren Jagdbehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen der

Oberbürgermeister oder die von ihnen bestimmten Vertreter.

Beisitzer sind ein Vertreter der unteren Forstbehörde und je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden und der Jäger


"Sollte ein grünes Männchen/Frauchen euch dennoch anbrüllen, drohen... so ist das Nötigung (denn aufgrund ihrer Ausbildung müssen sie die Gesetze kennen)

und sollten sie behaupten ihr würdet etwas Rechtswidriges/Verbotenes tun, so ist das üble Nachrede:

Beides ist eine Straftat! Und kann angezeigt werden."

 

 

 

WAS EIN JÄGER auch NICHT DARF:

Er darf mit seiner Waffe keine Menschen gefährden.

Wenn ein Jäger also einen Reiter in der Nähe sichtet darf er nicht schießen (weder auf Wild, noch in den Boden – was einige angeblich machen), denn Jäger sind entsprechend ausgebildet und wissen dass Pferde als Fluchttiere dann scheuen / durchgehen können und damit würde ein/e Jäger/in VORSÄTZLICH einen möglichen Reitunfall in Kauf nehmen.


 

 

Ein Waldbesitzer darf  nicht  nach Lust und Laune einfach Wege sperren!

§ 38 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg:

Eine dauerhafte Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

 

§ 84 Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

7. entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt oder eine Anzeige nach § 38 Abs. 2 nicht vornimmt

 

      (Tipp: Sollte es bei euch auffällig viele Schilder... geben, könnt ihr bei der Forstbehörde jederzeit mal anfragen, ob diese überhaupt genehmigt sind. Glaubt mir: Viele sind nicht genehmigt.)

§ 38 Sperren von Wald

1. Der (private) Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).

Eine dauerhafte Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

... § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

  1. Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung aber sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 84 Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt; der Versuch kann geahndet werden

§ 9

Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung).

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Bitte nicht stören

Wildtiere brauchen ihre Ruhe

      

           `schnarch´             `schnarch´            `schnarch´          `schnarch´          `schnarch´          `schnarch´

                                     

"Wer den Wald betritt hat sich so zu verhalten,

 dass die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird"      § 37 Landeswaldgesetz

("Das gilt für ALLE > Reiter, Spaziergänger... Jäger und Förster!!)

 

"Also verhaltet euch beim Reiten bitte ruhig, damit die Tiere ihre Ruhe haben,

und grüne Männchen: verhaltet euch bitte ebenso ruhig, damit die Reiter ihre Erholung haben"

 DANKE


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